Unsere Satzung

(Version vom 2. Februar 2005, zuletzt geändert am 3. März 2006)

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen – CVJM Hähnlein“ und hat seinen Sitz in 64665 Alsbach-Hähnlein, Ortsteil Hähnlein.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel

a) Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes („Pariser Basis“ von 1855). „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Herrn und Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“

Der CVJM-Gesamtverband hat dazu folgende Zusatzerklärung beschlossen: 

„Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die „Pariser Basis“ gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“

Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Gegenstände, die diesem Zweck fremd sind, soll die geschwisterliche Gemeinschaft stören.

b) Der Verein übernimmt für die Erreichung seines Zieles insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Vertiefung des Glaubenslebens;

2. Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst;

3. Förderung zu körperlich und geistig gefestigten Persönlichkeiten, die in Verein, Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewussten Handeln und missionarischen Dienst fähig und bereit sind.

c) Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

1. Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge und Evangelisation;

2. Rat und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebensfragen; 

3. Einrichtung von Häusern und Räumen der Jugendarbeit;

4. Gemeinschaftsfördernde Veranstaltungen, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel;

5. Beteiligung an Seminaren des CVJM und anderer Träger für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

6. Gewinnung und Begleitung von Mitarbeitenden;

7. Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit;

8. Förderung des CVJM-Weltdienstes.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, religiöse und kirchliche Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen, die mit dieser Satzung übereinstimmende Ziele verfolgen, können gewährt werden. 

 

§ 4 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das aktive und passive Wahlrecht.

b) Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vor-stand oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§ 11,3).

c) Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Beitrag.

 

§ 5 Altersgruppen 

Der Verein gliedert sich je nach Bedarf und Möglichkeiten in verschiedene Altersgruppen.

 

§ 6 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

a) der Jahreshauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlung,

b) des Vorstandes.

 

§ 7 Die Jahreshauptversammlung

Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen, und zwar im ersten Quartal.

Die Einberufung der Jahreshauptversammlung ist wenigsten 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekannt zu machen.

Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe,

- den Vorstand zu wählen,

- die rechtliche Vertretung des Vereins zu regeln,

- den Haushaltsplan zu beschließen,

- die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,

- die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen,

- dem Vorstand Entlastung zu erteilen,

- die Kreisvertreter zu wählen,

- das Arbeitsprogramm zu beraten.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt.

Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 7.

 

§ 9 Beschlussfassungen und Wahlen

Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmen-mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, mit Ausnahme von § 14.

Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen.

Über die Art der Abstimmung entscheidet - außer bei der Vorstandswahl - die Versamm-lung selbst.

Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftführer einen Sitzungsbericht aufzuneh-men, der von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

 

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. der/dem 1. Vorsitzenden,

2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. der Schriftführerin/ dem Schriftführer,

4. der Kassenwartin/ dem Kassenwart,

5. bis zu zwei Beisitzerinnen/ Beisitzern, die möglichst aus den Leiterinnen und Leitern sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der einzelnen Gruppen oder Abteilungen gewählt werden.

Die unter 1 - 4 Gewählten sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten, jeweils mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein in allen rechtlichen Fällen.

Im Innenverhältnis ist die /der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt

wenn die/der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Jahr scheidet die Hälfte aus. Die zuerst Ausscheidenden werden durch Los bestimmt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so kann der Vorstand durch Berufung den freiwerdenden Platz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung wieder besetzen.

Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied werden, das

1. sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt bekennt und das Wort Gottes als alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens hält und

2. mindestens 16 Jahre alt ist; die den Verein rechtlich vertretenden Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

 

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Aufgabe den Verein zu leiten und darüber zu wachen, dass die in § 2 angegebenen Ziele verwirklicht werden.

Zu den Rechten und Pflichten des Vorstandes gehören insbesondere:

1. die Leitung des Vereins;

2. die Bildung von Gruppen und Abteilungen sowie die Berufung ihrer Leiterinnen und Leiter und ihre Begleitung;

3. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern;

4. die Einberufung der Jahreshauptversammlung und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür;

Der Vorstand versammelt sich in der Regel monatlich. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9 Abs. 3 - 5.

 

§ 12 Gruppen und Abteilungen des Vereins

1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.

2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

 

§ 13 Organisatorische Zugehörigkeit

1.Der Verein ist Mitglied im CVJM-Westbund. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Vereins teilzunehmen.

Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung.

2. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes ein Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland (aej) ihren Zusammenschluss hat.

3. Über den CVJM-Westbund ist der Verein dem Diakonischen Werk „Innere Mission und Hilfswerk“ der Evangelischen Kirche in Deutschland als einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

4. Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weltbund der CVJM angeschlossen.

 

§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1. Über Änderung und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, bei der wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

2. Ist die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht anwesend, so ist zur nochmaligen Beschlussfassung über denselben Gegenstand binnen vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig entscheidet. Auf diese Bestimmung muss bei der zweiten Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

3. Beschlüsse über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.

4. Jede Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des CVJM- Westbundes.

 

§ 15 Vereinsvermögen

1. Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen, kein Mitglied hat irgendeinen Anspruch darauf.

2. Die Abwicklung der Geschäfte obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den CVJM-Westbund -Geschäftsführender Verein e.V.-, Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, religiöse, kirchliche Zwecke für eine Arbeit im Sinne von § 2 verwenden muss.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 2. Februar 2005 beschlossen.

 

Hähnlein, den 2. Februar 2005